Die Agrargemeinschaften in Vorarlberg
Agrargemeinschaften sind Kooperationen
mehrerer Berechtigter, sei das Recht an eine Person oder an einen
bestimmten Besitz gebunden, die zum Zwecke der gemeinsamen Nutzung
Grundstücke verschiedener Art wie Waldungen, Alpen, Talweiden und Äcker
verwalten. Agrarische Gemeinschaften sind ein Sonderproblem des
Bodenrechtes und der Flurverfassung, denn agrargemeinschaftliches Gut
ist kein Kollektiveigentum, sondern Privateigentum in gemeinschaftlicher
Bewirtschaftung.
Das System der Agrargemeinschaften findet
im Flurverfassungsgesetz von 1951 eine Regelung. Die behördlichen
Angelegenheiten der Agrargemeinschaften werden durch die Agrarbezirksbehörde
wahrgenommen. Regulierte Agrargemeinschaften und Alpgenossenschaften
haben ihre eigenen Organe, während bei unregulierten Gemeindeguts-Agrargemeinschaften die Verwaltung der
agrargemeinschaftlichen Liegenschaften vorläufig und stellvertretend
durch die Organe der betreffenden Gemeinde wahrgenommen werden.
Nach
oben
1.2 Wirtschaftliche
Bedeutung
Die Landwirtschaft alpiner Regionen
beruht überwiegend auf Viehwirtschaft, das ist Viehzucht und
Milchwirtschaft und Erträgen aus der Forstwirtschaft. Somit kann die
Landwirtschaft dieser Gebiete nahezu vollständig mit der Alp- und
Weidewirtschaft und der Waldwirtschaft gleichgesetzt werden. Mit der
Besiedlung der Alpentäler geht die Entstehung und Fortentwicklung der
alpinen Landwirtschaft Hand in Hand. Sie ist in Vorarlberg dadurch
gekennzeichnet, daß das Land nur eine ebene Talfläche von ca. 15 % der
Landesfläche aufweist. Die Agrargemeinschaften sind aus dem
gemeinschaftlichen Benutzungsrecht von Grundflächen durch eine
bestimmte Gruppe heraus entstanden, wobei dies hauptsächlich Wälder,
Alpen und gemeinschaftliche Talweiden sind oder waren.
Hauptnutzungsarten der Landesfläche:
agrargemeinschaftliche Nutzung:
Äcker und Wiesen ca. 64.000 ha = 25 %
Alpen ca. 83.000 ha = 32 % 67.000 ha
Wald ca. 75.000 ha = 29 % 42.000 ha
Bauflächen und Gärten ca. 4.000 ha =
1.5 %
Unproduktiv ca. 34.000 ha = 12.5 % 21.000
ha
-----------------------------------------------------------------
Gesamtfläche ca. 260.000 ha = 100 %
===================================
Vom Gesichtspunkt der Bodenbesitzverhältnisse
ist Vorarlberg das Land mit dem höchsten Agrargemeinschaftsanteil in Österreich.
Diesem hohen agrargemeinschaftlichen Eigentumsanteil von ca. 50 % der
Landesfläche steht nur ein verschwindender Anteil von Grundeigentum der
Gebietskörperschaften, Stiftungen, Kirchen, Klöster und nur einem
adeligen Grundbesitz (Hohenems) einschließlich Bundesforste von ca.
5-10 % der Landesfläche gegenüber. Der Rest mit ca. 40-45 % der
Landesfläche steht in individuellem, durchwegs kleinstrukturiertem
Privateigentum. In Vorarlberg bestehen ca. 577 (inkl.
Alpgenossenschaften) Agrargemeinschaften, davon sind 146 reguliert
(Stand 1979).
Die seit alters her im Gemeindeverband
genutzten Agrargemeinschaften scheinen nur in den südlichen Bezirken
des Landes auf, wogegen diese Erscheinung im Bezirk Dornbirn zwar noch
vertreten ist, im Bezirk Bregenz jedoch überhaupt nicht mehr
aufscheint. Umgekehrt weist der Bezirk Bregenz, vor allem der
Bregenzerwald, mehr als die Hälfte aller Agrargemeinschaften mit
geschlossener Mitgliederanzahl (Alpgenossenschaften) auf. In Tirol,
Bayern und vor allem in der Schweiz ist die agrargemeinschaftliche
Nutzung ebenfalls sehr verbreitet.
Nach
oben
1.3 Erscheinungstypen
von Agrargemeinschaften in Vorarlberg
1.3.1 Der
Realgemeindeverband
Der Anspruch auf Nutzung von Wald und
Weide gründet in der Zugehörigkeit zu einem territorialen
Personalverband als Mitglied eines bestimmten Gemeinwesens, Bürger
einer Gemeinde. Mitgliedschaft und Anspruch auf Nutzung basieren also
auf dem Bürgerrecht und machen einen Teil der Ansprüche dieses Rechtes
aus. Hierbei ist zu unterscheiden zwischen dem generellen Anspruch auf
Erwerb der Mitgliedschaft, der im Prinzip durch Abstammung von einem Bürger
bzw. durch Verleihung erworben wird, und der faktischen
Nutzungsteilnahme, also dem Anspruch auf Holzbezug bzw. Weidegang. Für
die tatsächliche Nutzung ergeben sich jeweils besondere
Sacherfordernisse, wie die Führung eines eigenen Haushaltes
"eigener Herd" oder "eigener Husröchi". Das
wirtschaftliche Substrat dieser agrargemeinschaftlichen
Gemeindeverbandsnutzung sind in der Regel der im unmittelbaren
Gemeindegebiet oder im Nachbargebiet liegende Wald und die Alpen. Die
Besiedlung und verschiedene Rechts- und Herrschaftsverhältnisse haben
jedoch auch zu einer geographisch weiteren Streuung von
agrargemeinschaftlichen Nutzungen der Gemeinden geführt. In Vorarlberg
gibt es 55 Agrargemeinschaften mit offener Mitgliederanzahl.
Vorwiegend besteht die
agrargemeinschaftliche Nutzung dieser Gemeindeverbände jedoch in
Holznutzung aus gemeinschaftlichen Waldungen. Die Abstammung von einem
berechtigten "Bürger" läßt diese Agrargemeinschaften als
solche mit offener Mitgliederanzahl definieren, da keine fixen Anteile
bestehen. In Vorarlberg besteht darüberhinaus gegenüber den übrigen
Bundesländern noch die Besonderheit, daß die Mitgliedschafts- und
Bezugsrechte an diese Agrargemeinschaft durchwegs persönliche Rechte
sind und nicht oder nicht mehr an einen Besitz gebunden sind. Die
Agrargemeinschaftsrechte sind also nicht Realrechte, sondern durchwegs
persönliche Rechte. Spuren von Realbindungen finden sich noch im
Montafon und im Klostertal, jedoch vorwiegend für objektgebundene
Nutzungsansprüche an Bau- und Nutzholz oder Ansprüche für den
Katastrophenfall. Die Hausbedarfsbezüge sind jedoch durchwegs persönliche
Rechte.
Agrargemeinschaften als
Realgemeindeverband finden sich nur in den Bezirken Bludenz und
Feldkirch. Die Agrargemeinschaften im südlichen Landesteil Vorarlbergs
gehen weit in die voralemannische Zeit, in die rätische und rätoromanische
Zeit, zurück.
Nach
oben
1.3.2 Agrargemeinschaften
mit geschlossener Mitgliederzahl
Die zweite große und zahlenmäßig überwiegende
Gruppe (443) sind Nutzungsverbände, in diesem Falle vorwiegend an Alpen
mit zahlenmäßig fixierten, jedoch relativ "frei" verfügbaren
Anteilsrechten, die wiederum als Besonderheit in Vorarlberg nicht oder
nicht mehr an einen Stammsitz gebunden sind.
1.3.3 Gemeinschaftsnutzungen
an fremden Grundstücken
Neben diesen Hauptformen der
agrargemeinschaftlichen Nutzung gibt es noch Sonderformen von
Gemeinschaftsnutzungen an "fremden" Grundstücken, die aber
keine wesentliche Bedeutung mehr haben.
a) gemeinschaftlicher Weidegang
(Herbstweide, Ohmadwoad) im
Bregenzerwald
b) gemeinschaftliche Ziegenweiden im
Montafon
c) Trieb- und Schneefluchtrechte
d) Holzbezugsrechte aus fremden Waldungen
zu Gunsten der obholzgelegenen Alpen für den Wirtschafts-, Erhaltungs-
und Wiederaufbaubedarf. Neben der gemeinschaftlichen Fremdnutzung gibt
es noch realgebundene oder persönliche Weide- oder Holznutzung an
fremden Grundstücken (Servitute).
1.4 Historische
Hintergründe
Für die Entstehung der
Agrargemeinschaften in Vorarlberg wurde die These einer durchwegs originären,
mit Besiedlung und Landnutzung einsetzenden Geburt aufgestellt. Auflösungserscheinungen
finden wir besonders im nördlichen Landesteil, wo wir eine ältere,
kontinuierliche Individualteilung von Acker und Weideland im ganzen
Rheintal, fortschreitend von Norden nach Süden, feststellen können.
Diese Teilungen setzten mit der alemannischen Landnahme ein. Daneben gab
es noch Teilungen der agrargemeinschaftlichen Nutzungen im Zuge von
Teilungen der Tal- und Regionalgemeinschaften. Besonders bezeichnend für
die historische Entwicklung ist, daß die Gemeinden des Bregenzerwaldes
überhaupt keine realgemeindlichen Nutzungsformen zeigen, wogegen über
200 Alpgenossenschaften erkennen lassen, daß diese
Genossenschaftsformen auch den alemannischen Spätsiedlern des
Bregenzerwaldes geläufig waren.
Nach
oben
2.1 Gründung,
Verwaltung und Personal
Die Agrargemeinschaft Nenzing ist die flächengrößte
Agrargemeinschaft des Landes. Sie umfaßt ortsnah gelegene Talweiden,
umfangreiche Alpen und Waldungen. (Gebiet)
Die Nutzung der Alpen ist durch eine durch viele Jahrzehnte praktisch geübte
Selbständigkeit und Selbstverwaltung der Alpen in Regionalgruppen
gekennzeichnet, die in langwierigen Verhandlungen unter der zentralen
Agrargemeinschaftsverwaltung zusammengefaßt wurde.
Das
Eigentumsrecht und die Verwaltung des agrargemeinschaftlichen Vermögens
(Gemeindegut) ging am 1. Jänner 1965 an die nach dem
Flurverfassungsgesetz neu geregelte Agrargemeinschaft Nenzing über.
Die Gemeinde blieb mit 20 % am
Eigentum und an der Verwaltung beteiligt. Ein Prinzip der Geschäftsführung
ist es, die Anliegen der Gemeinde und der nichtnutzungsberechtigten
Gemeindebürger zu berücksichtigen, was zu einer sehr guten
Zusammenarbeit zwischen Gemeinde und Agrargemeinschaft geführt hat. Die
Agrargemeinschaft Nenzing hat zur Zeit ca. 680 nutzungsberechtigte Bürger.
Die Anzahl an Nutzungsberechtigten wird durch die Gleichstellung von
Mann und Frau hinsichtlich der Weitergabe der Nutzungsrechte in den
kommenden Jahrzehnten wesentlich erhöht. Es wird mit einer Verdoppelung
der Mitgliederzahl innerhalb der nächsten 30 Jahre gerechnet.
Die Verwaltung erfolgt durch den Obmann,
Vorstand und Ausschuß, der von den Nutzungsberechtigten gewählt wird.
Als Kontrollorgan überwacht der Aufsichtsrat die Tätigkeit des
Obmannes, des Vorstandes und des Betriebsführers. (Struktur)
Das ständige Personal setzt sich aus dem
Betriebsführer, einem Förster, vier Forstfacharbeitern und einer
teilzeitbeschäftigten Sekretärin zusammen. Von jedem Mitglied der
Agrargemeinschaft wird jedes Jahr ein Arbeitstag gegen eine geringe
Entlohnung abgeleistet, um die Kulturarbeiten (Aufforstungen,
Kulturpflege etc.) zu bewältigen. Dadurch kann auch der Kontakt der
Mitglieder der Agrargemeinschaft zu ihrem Wald verbessert und Einblick
in das Geschehen des Forstbetriebes gewonnen werden. Diverse
Forstarbeiten werden in immer größerem Umfang Akkordanten (vor allem
Bauernakkordanten) übergeben.
Siehe auch unter Geschichte
und Forst.
|