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Güterweggenossenschaft Nenzing – Gamperdonaweg
Befahrungsbedingungen
zur
Benutzung des Gamperdonaweges
Der Wegbenutzer nimmt folgende Befahrungsbedingungen zustimmend
zur Kenntnis:
1)Der Weg von Stellfeder nach Gamperdona verläuft in einem
steilen, zum Teil rutsch- und steinschlaggefährdeten Gelände. Die Böschungen und
der talseitige Fahrbahnrand sind nicht zur Gänze gesichert. Die Bankette sind
nicht befahrbar. Bei einer Verschmutzung der Fahrbahn durch Schotter, Sand oder
Lehm, bei Glatteis bzw. Schneefahrbahn ist die Geschwindigkeit des Fahrzeuges
den jeweiligen Fahrbahnverhältnissen anzupassen. Der Zustand des Weges wird
nicht jeden Tag überwacht. Der Benutzer des Weges hat daher bei jeder Fahrt
ständig die Benutzbarkeit der Fahrbahn zu prüfen und seine Geschwindigkeit so
einzurichten, dass er das vor ihm befindliche Teilstück des Weges bei jeder
Sicht-, Witterungs- und sonstigen Lage übersehen und bei Gefahr entsprechend
rechtzeitig das Fahrzeug zum Stehen bringen kann.
2)Die Höchstgeschwindigkeit beträgt 25 kmh.
3)Die Nutzlast bei Traktoranhängern darf 4000 kg pro Achse
nicht überschreiten.
4)Bei Gegenverkehr hat das kleinere Fahrzeug (Pkw) dem größeren
Fahrzeug (z.B. Traktor mit Anhänger oder Kleinbus mit Personenbeförderung) auf
die nächste Ausweichstelle auszuweichen. Beim Passieren von Wallfahrern oder
Wanderern ist das Tempo zu verlangsamen. Bei Viehtrieb hat der Lenker das
Fahrzeug bei einer Ausweiche abzustellen und das Vieh von seinem Fahrzeug
fernzuhalten, um eine Beschädigung des Fahrzeuges zu verhindern.
5)Auf der gesamten Strecke herrscht Steinschlaggefahr. Bei
Gewitter können Vermurungen auftreten. Es ist stets auf diese Gefahren zu
achten.
6)Das Befahren von Weideflächen und von Forst- und Alpwegen
sowie die Benutzung des Wegenetzes im Nenzinger Himmel ist bei einer
Vertragsstrafe von bis Euro 500,-- verboten. Die Benutzungserlaubnis gilt nur
für die direkte, kürzestmögliche Fahrt zur Hütte bzw. zum Parkplatz beim
Alpengasthof Gamperdona. Im Wiederholungsfalle kann die Strafe verdoppelt und
die gegenständliche Benutzungserlaubnis ohne Entschädigung entzogen werden.
7)Der Fahrer hat die Bewilligung auf Verlangen den
Aufsichtsorganen der Güterweggenossenschaft oder der Polizei vorzuzeigen. Der
Berechtigungsschein ist im Fahrzeug sichtbar anzubringen.
8)Die Benutzungserlaubnis gilt jeweils für das Fahrzeug mit dem
im Berechtigungsschein eingetragenen Kennzeichen und nur für den Fall, dass der
Berechtigte oder dessen Eltern, Gatte bzw. Gattin oder ein Kind des Berechtigten
das Fahrzeug lenkt. Die Benutzung bzw. der Bezug von Berechtigungsscheinen zur
Beförderung von Nichtberechtigten in auswärtigen Fahrzeugen ist nicht zulässig.
9)Einzelberechtigungsscheine gelten nur für eine Hin- und
Rückfahrt.
10)Bei der Kontrollestelle auf Stellfeder ist das Fahrzeug
anzuhalten.
11)Die angebrachten Verkehrszeichen sind zu beachten.
12)Der Inhaber dieser Benutzungserlaubnis erklärt hiermit
ausdrücklich, die örtlichen Verhältnisse des Weges in den Nenzinger Himmel genau
zu kennen und bestätigt, dass er ein einwandfreier, berggewohnter Kraftfahrer
ist. Er erklärt, dass er die Fahrt auf eigene Gefahr ausführt und im Falle eines
Schadens auf jede Inanspruchnahme der Güterweggenossenschaft sowie ihrer Organe
für sich und seine Rechtsnachfolger verzichtet.
Sollten Fahrgäste zu Schaden kommen und diese
Schadenersatzansprüche bei der Güterweggenossenschaft oder ihren Organen
ansprechen, hat der Inhaber der Genehmigung die Güterweggenossenschaft bzw.
deren Organe schad- und klaglos zu halten.
13)Dauergenehmigungen verlieren ihre Gültigkeit für die Dauer
der Sperre des Weges wegen Bau- und Aufräumungsarbeiten, bei Gefährdung durch
Muren und Rutschungen und während der Dauer der Wintersperre.
14)Im Übrigen gelten sinngemäß die Bestimmungen der STVO.
15)Bei Verstößen gegen die Befahrungsbedingungen, die
Wegordnung oder Anweisungen der Organe bzw. Beauftragte der Weggenossenschaft
kann die Weggenossenschaft die Benutzungsbewilligung ohne Rückersatz der
Wegbenutzungsgebühr mit sofortiger Wirkung widerrufen.
16)Dauergenehmigungen gelten nur für das Fahrzeug mit dem im
Berechtigungsschein angeführten Kennzeichen. Sie sind nur bei gleichzeitigem
ordnungsgemässen Aufkleben der ausgefolgten Berechtigungspickerl auf der
Windschutzscheibe gültig. Für Fahrzeuge mit Wechselkennzeichen werden nach
Bedarf mehrere Berechtigungspickerl ausgegeben.
17) Die Benützungsberechtigten nehmen
zur Kenntnis, dass für Kontrollzwecke die Erfassung der Fahrbewegungen und der
Kennzeichen mittels elektronischer Überwachung (z.B.Videoüberwachung) erfolgen
kann.
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