Allgemein
Aus den verschiedenen
Waldordnungen seit dem 16. Jahrhundert ist bekannt, dass die Wälder in
Nenzing von der Obrigkeit verwaltet wurden. Den Ortsbewohnern war zu den
meisten Zeiten erlaubt nach Anmeldung für ihren Bedarf Holz zu schlägern.
Verschiedene Wälder waren unter Bann gelegt und wurden von der
Herrschaft Sonnenberg genutzt. Die Bannlegung bezog sich nicht auf die
Schutzfunktion der Wälder sondern auf die reservierte Holznutzung durch
die Obrigkeit (z.B. Wuhrbauten). Die Nutzung der Wälder war in
sogenannten Waldordnungen festgelegt, die von der Obrigkeit erlassen
wurden. Von Interesse ist, dass die Stadt Feldkirch bis zum Jahre 1611
berechtigt war, im hinteren Gamperdonatal jährlich 1440 Raummeter Holz
zu schlägern. Zur Überprüfung der Einhaltung der Waldordnung war
meist ein "Waldmeister" oder "Holzmeister"
eingesetzt.
Waldordnung vom Jahre 1535
In der auf Veranlassung der Österreichischen
Vögte bzw. der Innsbrucker Regierung erlassenen Waldordnung vom Jahre
1535 heißt es, dass die Untertanen von Nenzing den "Gafinges
Wald" und die Beschlinger die Wälder zu beiden Seiten des Abagroß
in Bann gelegt und bei Missachtung auch Strafen verhängt hatten. Diese
Rechte stünden den Untertanen nicht zu, sondern allein der Obrigkeit.
Daher sollten sie diese Verbote aufheben. In dieser Waldordnung wurde
der Stadt Feldkirch das Recht zugebilligt, jährlich 1440 Raummeter Holz
aus den Waldungen in Gamperdona zu beziehen.
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Waldordnung vom Jahre 1611
Diese Waldordnung stützt sich größtenteils
auf die Waldordnung vom Jahre 1535. Neu in Bann gelegt wurden die
Waldungen beim Schneiderstein, über den Planetenwald bis zum
Martinsbrunnen (unterhalb von Nenzingerberg). Die Holznutzung der
Feldkircher im Gamperdonatal wurde eingestellt. Das Holz aus diesen Wäldern
soll allein zur Deckung des Holzbedarfes der Untertanen von Nenzing nach
den Vorschriften des Waldmeisters und des Holzaufsehers verwendet
werden. Der Bedarf an Bau- und Brennholz und für die Wuhrungen wurden
zugesichert, ebenso die Streugewinnung und die Waldweide.
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Waldordnung vom Jahre 1653
In dieser Waldordnung wurde vor
allem Klage geführt, dass die Wälder durch Holzschlägerungen, durch
Reuten, Schwenden und Brennen stark verlichtet worden wären. Allein in
den Herrschaften Sonnenberg, Bludenz und Montafon wären zum
Kohlebrennen und auch anderweitig 5000 Raummeter Holz verbraucht worden.
An die Stelle der zehn Sensenschmieden wurden nur mehr drei bewilligt,
so eine in Nenzing, eine in Bludenz und eine im Montafon.
Waldordnung vom Jahre 1670
a) Wälder, die als Bannwälder
bezeichnet wurden
b) offene Wälder
in denen es den Untertanen freigestellt war, für den eigenen
Bedarf Holz zu schlägern. Auch aus Bannwäldern konnten nach Anmeldung
beim jeweiligen Vogt Holz zum Zäunen, für Schindeln, für Alp- und
Maisäßhütten und für Heubargen bewilligt werden. Mit dieser
Waldordnung wurden den Dorfgeschworenen und den Waldmeistern wieder große
Rechte für Entscheidungen zuerkannt. Der Vogt Carl Ludwig von
Schrenkenstein hatte erklärt, dass jedem die Deckung des Holzbedarfes
an allen Arten von Holz aus den offenen Wäldern gestattet werden soll
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Waldordnung vom Jahre 1819
Nach dieser Waldordnung war für
Nenzing schon seit mehreren Jahren ein eigener Waldhirt bestellt. Die
Gemeinde erhielt das Recht, nach vorheriger Befragung jene Wälder in
Bann zu legen, die für den Holzbedarf in Notfällen (Großfeuer,
Wuhrungen) benötigt werden. das Dorf war in sechs sogenannte Quarten
bzw. ein Zimmermann nahm den Bedarf auf und die Gemeinde beschloss dann
die Zuweisung. Der Bezugsberechtige hatte die Kosten der Überprüfung
zu tragen. In dieser Waldordnung wurde z.B. auch festgestellt, dass
Personen, die nur das Domizilrecht (Wohnung ohne Gemeinderecht) in
Nenzing haben, keinen Anspruch auf Holzbezug erheben könne - der
Gemeinde stand es frei solchen Ansuchenden aber zu billigem Preis Holz
abzugeben.
Der Missbrauch und illegaler
Holznutzung konnte die Gemeinde zusätzlich zur vorgesehenen behördlichen
Strafe eine Geldbuße für die Gemeindekasse verhängen. Der Wald war
von jeher für die Bevölkerung von größter Bedeutung. Die Untertanen
von Nenzing besaßen immerhin gewisse Rechte, so dass sie mehrere Wälder
in Bann gelegt und sogar bei Waldfrevel Strafen verhängt hatten. Die
Bannlegung erfolgte meist zum Zwecke, den Holzbedarf der Gemeinde selbst
und für Notfälle zu decken und die Erhaltung bestimmter Gebäude in
diesem Gebieten zu ermöglichen. In Bann gelegt waren hauptsächlich Wälder
in Dorfnähe.
Schon zur damaligen Zeit war
festgelegt, dass Schlägerungen in Privatwäldern über einer bestimmten
Stammanzahl der behördlichen Bewilligung bedarf. Generell kann gesagt
werden, dass der Holzbedarf zur damaligen Zeit wohl enorm gewesen sein
muss. Die Schindeldächer, die Heubargen, die Feuerung in den Küchen,
die Holzkohleherstellung, die Wuhren etc. brauchten sehr viel Holz - die
Holznutzung zu dieser Zeit lag mit Sicherheit über der des heutigen
Hiebsatzes in Nenzing. Aus dem Jahre 1821 wird beriecht, dass für 300
Familien ca. 11000 Raummeter Brennholz geschlägert wurde. Der langjährige
Durchschnitt lag ebenfalls in dieser Höhe. Dazu kam noch das gesamte
benötigte Nutzholz und das Holz für Handwerker (Küfer, Drechsler
etc.) z.B 500 Stämme Nutzholz im Jahre 1823. Der zusätzliche
Holzverkauf war für die Gemeinde weiters eine unverzichtbare
Einnahmequelle. Die hohen Nutzungen zur damaligen Zeit waren nur dadurch
möglich, weil die reichliche Naturverjüngung, die damals noch nicht
dem Wild zum Opfer fiel, einen maximalen Zuwachs erbrachte. Eine Übernutzung
war zu jener Zeit wegen der Nichterschließung vieler Wälder aber
wahrscheinlich gegeben. Die genaue Anmeldung des Bedarfs und Überprüfung
der tatsächlich geschlägerten Holzmengen erscheint wegen der hohen
Nutzungen und der vielen unerschlossenen Waldgebiete verständlich.
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Von 1806 bis 1814, nach den
verlorenen Franzosenkriegen, gehörten Vorarlberg und Tirol zu Bayern.
Die bayrische Verwaltung erhob Anspruch auf die nicht direkt von der
Gemeinde genutzten Wälder, und die Gemeinde wurde aufgefordert, ihre
Rechte geltend zu machen. Die von der Verwaltung erhobenen Unterlagen über
die Flächen dienten auch zu Steuerzwecken.
Der Staat greift nach den Wäldern
Nach dem Wiederanschluss Tirols
und Vorarlberg an Österreich wurden diese Flächenerhebungen weiterhin
für Steuervorschreibung und in die Eigentumsauseinandersetzung mit dem
Ärar (Staatverwaltung) verwendet. der Ärar beanspruchte wie die
bayrische Veraltung die gesamten Waldflächen , für die die Gemeinden
keine direkte Eigentumsrechte nachweisen konnte. Das Eigentum konnte im
wesentlichen nur durch die jahrhundertlange Nutzung belegt werden
(Ersitzung). In jahrelangen harten Verhandlungen zwischen den beiden
Parteien mit Gerichtsfeststellungen und Einsprüchen wurde im Jahr 1826
vom Gericht in Bludenz in einer Vergleichsverhandlung festgelegt, dass
die Waldungen im Nenzinger Himmel und im Schlieftobel dem Ärar
zugesprochen werden, was für die Gemeinde Nenzing damals ein
hervorragendes Verhandlungsergebnis darstellt. Diese Waldungen waren bis
zum Jahr 1972 im Staatseigentum (Österreichischen Bundesforste). Der
Gemeinde wurde in diesen Waldungen das Weide- und Schneefluchtrecht
zugesprochen. Für die Alpen erhielt die Gemeinde weiters die
notwendigen Holzbezugsrechte. Vorhandene Weideflächen in diesen Wäldern
durften durch den Ärar nicht bewaldet werden. die aus dem Staatsbesitz
im Gamperdonatal und den damit verbundenen Servitutsbelastungen
entstandenen Probleme (Streitigkeiten) konnten endgültig erst mit dem
Kauf der Bundesforste durch die Agrargemeinschaft Nenzing gelöst
werden.
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Das provisiorische Gemeindegesetz 1849
Der Gemeindeausschuss ist
verpflichtet, darauf zu sehen, dass kein berechtigtes Gemeindeglied aus
dem Gemeindegut einen größeren Nutzen ziehe, als zur Deckung des
Bedarfes notwendig ist. In der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen
Gemeindeordnung 1864 und in den späteren Neufassungen wurde diese
Bestimmung ergänzt, sodass die Nutzungsberechtigten das
"Gemeindegut" nach der bisher gültigen Übung für den Haus-
und Gutsbedarf nutzen dürfen. Sie enthält weiter die Bestimmung, dass
das Gemeindegut als Sondervermögen zu verwalten und im Gemeindeinventar
als solches zu bezeichnen ist.
Das Gemeinde- oder Bürgerrecht
Voraussetzung für die Teilnahme
an den Nutzungen des agrargemeinschaftlichen Vermögens war früher der
Besitz des "Gemeinderechts", nach Einführung der
Gemeindeordnung des "Bürgerrechts", und heute die
Mitgliedschaft bei der Agrargemeinschaft. Der Erwerb dieses
Rechtes war durch Abstammung und durch den Einkauf oder die Verleihung möglich.
Andere Bewohner der Gemeinde wurden als Personen mit dem Domizilrecht
oder auch "Fremde" genannt.
Einbürgerungen (Einkauf oder
durch Verleihen, aufgrund von Leistungen) sind schon im 18. Jahrhundert
erfolgt.
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Wegverlauf in alter Zeit
Nach alter Überlieferung und
aufgrund in der Natur noch erkennbarer Spuren ging der gemeinsame Weg in
die Alpen Gamperdona, Furkla, Parpfienz und Palüd bis ins 17.
Jahrhundert von Nenzing durch Bragadella über Galetscha, Lagwind,
Montjussel, Grafnerberg bis zu jenem Platz am Nenzingerberg, auf dem
heute die Kapelle steht, hier teilte sich der Weg. Über den Schallert
und Valscherina kommt man in die Alpen der Nenzinger Außerqaurt, Furkla
und Parpfienz und in das Frastanzer Palüd. Der zweite Weg führte über
den ersten Hof ins Bläsiloch, über das Dunkeltobel bis unter den
Innersten Hof. Von hier ging eine Abzweigung auf Kaserleboden und die
Rinderalpen, während der Alpweg durch den Badigulwald hinab zur Kühbruck
am Mengbach verlief und dort den Bach überquerte.
Die Umlegung des Weges im 17. Jahrhundert
Grund war eine Brandkatastrophe
1633, für den Wiederaufbau der beim Brand zugrund gegangenen Objekte,
Kirche und 48 Häuser samt Ställen erforderte eine Unmenge von Holz,
das aus dorfnahen, am leichtesten erreichbaren Wäldern geholt wurde,
dazu gehörte der Wald auf Stellfeder, dafür wurde der bestehende Weg
auf Stellveder für den Transport für Bauholz sehr gut ausgebaut. Eine
Verbindung zum bestehenden alten Alpweg wurde in Folge hergestellt.

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Wegverbesserungen
Ein Fußsteig dürfte vom
Stellvederbild durch den Rütenenwald hinein schon früher von Jägern,
Holzern genutzt worden. Dieser wurde später zu eine Saumweg
umgestaltet. Bereits im Jahr 1862 wurde von der Gemeinde beschlossen den
Fußweg auf 4 Schuh Breite (=1,26m) Breite auszubauen. In einem
technischen Bericht über den Hoppeausbau wird erwähnt: "Die alten
Projektunterlagen des Jahres 1862 beweisen das Bestreben der
Waldbesitzer diesen Weg auszubauen, dass aber die Ausführung an den
ungewöhnlichen Bauschwierigkeiten und hohen Kosten scheiterte".
In ein entscheidendes Stadium kam die Frage des Ausbaues dieses
Weges nach dem Zweiten Weltkrieg. 1945 stellt die französische
Besatzung der Gemeinde die Bedingung, den Alpweg soweit herzustellen und
zu verbessern, dass sie mit kleinen Jeep-Fahrzeugen in die Alpe fahren
können.
Das Hoppe war in Bezug auf die
Steigungs- und Richtungsverhältnisse weitaus das schwierigste Wegstück
und wurde im Jahre 1954 abgeschlossen.

Rechtsgrundlage des
Gamperdonaweges.
Der Weg von Nenzing bis zum
Stellvederbild und dem früher besiedelten Nenzingerberg ist eine
Gemeindeweg. Die Erhaltung obliegt der Gemeinde. Vom Stellvederbild bis
in den Nenzinger Himmel ist der Weg im Kataster als Fläche nicht
ausgeschieden und hat daher keine eigene Grundparzellnummer und ist nach
dem Privatrecht Eigentum des Grundbesitzers.
Bis Anfang 1950 oblag die
Erhaltung des Alpweges vom Stellvederbild bis in die Alpe Gamperdona der
Alpgenossenschaft Nenzing.
1969 wurde die Güterweggenossenschaft
Gamperdona gegründet. Diese rechtliche Änderung der Organisationsform
nach dem Güter- und Seilweggesetzes der Wegverwaltung hatte
praktisch auf die Wegbenützung keinerlei Auswirkungen. Die
Haftungsfrage war aber dadurch besser geregelt.
Aktuelles
zum Gamperdonaweg
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Siehe Publikationen
Jagdgeschichte von
Nenzing
Schallert E., 1985
Jagdgeschichte von Nenzing; Schriftreihe der Rhecticus
Gesellschaft Nr. 29
Landwirtschaftgeschichte
von
Nenzing
Marte O.,
Landwirtschaftgeschichte von Nenzing,1981, Gemeinde Nenzing
Bildquellen auf dieser Seite: Schlatter |