Agrargemeinschaft
Nenzing

Geschichte Forst- und Landwirtschaft

 

 

 

 

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4.1.1 Geschichte Forst
4.1.2 Schutzwaldpreis

Waldordnungen | Geschichte des Gamperdonaweges | Geschichte der Landwirtschaft |Geschichte der Jagd |

Waldordnungen

Allgemein

Aus den verschiedenen Waldordnungen seit dem 16. Jahrhundert ist bekannt, dass die Wälder in Nenzing von der Obrigkeit verwaltet wurden. Den Ortsbewohnern war zu den meisten Zeiten erlaubt nach Anmeldung für ihren Bedarf Holz zu schlägern. Verschiedene Wälder waren unter Bann gelegt und wurden von der Herrschaft Sonnenberg genutzt. Die Bannlegung bezog sich nicht auf die Schutzfunktion der Wälder sondern auf die reservierte Holznutzung durch die Obrigkeit (z.B. Wuhrbauten). Die Nutzung der Wälder war in sogenannten Waldordnungen festgelegt, die von der Obrigkeit erlassen wurden. Von Interesse ist, dass die Stadt Feldkirch bis zum Jahre 1611 berechtigt war, im hinteren Gamperdonatal jährlich 1440 Raummeter Holz zu schlägern. Zur Überprüfung der Einhaltung der Waldordnung war meist ein "Waldmeister" oder "Holzmeister" eingesetzt.

 

Waldordnung vom Jahre 1535

In der auf Veranlassung der Österreichischen Vögte bzw. der Innsbrucker Regierung erlassenen Waldordnung vom Jahre 1535 heißt es, dass die Untertanen von Nenzing den "Gafinges Wald" und die Beschlinger die Wälder zu beiden Seiten des Abagroß in Bann gelegt und bei Missachtung auch Strafen verhängt hatten. Diese Rechte stünden den Untertanen nicht zu, sondern allein der Obrigkeit. Daher sollten sie diese Verbote aufheben. In dieser Waldordnung wurde der Stadt Feldkirch das Recht zugebilligt, jährlich 1440 Raummeter Holz aus den Waldungen in Gamperdona zu beziehen.

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Waldordnung vom Jahre 1611

Diese Waldordnung stützt sich größtenteils auf die Waldordnung vom Jahre 1535. Neu in Bann gelegt wurden die Waldungen beim Schneiderstein, über den Planetenwald bis zum Martinsbrunnen (unterhalb von Nenzingerberg). Die Holznutzung der Feldkircher im Gamperdonatal wurde eingestellt. Das Holz aus diesen Wäldern soll allein zur Deckung des Holzbedarfes der Untertanen von Nenzing nach den Vorschriften des Waldmeisters und des Holzaufsehers verwendet werden. Der Bedarf an Bau- und Brennholz und für die Wuhrungen wurden zugesichert, ebenso die Streugewinnung und die Waldweide.

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Waldordnung vom Jahre 1653   

In dieser Waldordnung wurde vor allem Klage geführt, dass die Wälder durch Holzschlägerungen, durch Reuten, Schwenden und Brennen stark verlichtet worden wären. Allein in den Herrschaften Sonnenberg, Bludenz und Montafon wären zum Kohlebrennen und auch anderweitig 5000 Raummeter Holz verbraucht worden. An die Stelle der zehn Sensenschmieden wurden nur mehr drei bewilligt, so eine in Nenzing, eine in Bludenz und eine im Montafon.

 

Waldordnung vom Jahre 1670

a) Wälder, die als Bannwälder bezeichnet wurden
b) offene Wälder
 in denen es den Untertanen freigestellt war, für den eigenen Bedarf Holz zu schlägern. Auch aus Bannwäldern konnten nach Anmeldung beim jeweiligen Vogt Holz zum Zäunen, für Schindeln, für Alp- und Maisäßhütten und für Heubargen bewilligt werden. Mit dieser Waldordnung wurden den Dorfgeschworenen und den Waldmeistern wieder große Rechte für Entscheidungen zuerkannt. Der Vogt Carl Ludwig von Schrenkenstein hatte erklärt, dass jedem die Deckung des Holzbedarfes an allen Arten von Holz aus den offenen Wäldern gestattet werden soll

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Waldordnung vom Jahre 1819

Nach dieser Waldordnung war für Nenzing schon seit mehreren Jahren ein eigener Waldhirt bestellt. Die Gemeinde erhielt das Recht, nach vorheriger Befragung jene Wälder in Bann zu legen, die für den Holzbedarf in Notfällen (Großfeuer, Wuhrungen) benötigt werden. das Dorf war in sechs sogenannte Quarten bzw. ein Zimmermann nahm den Bedarf auf und die Gemeinde beschloss dann die Zuweisung. Der Bezugsberechtige hatte die Kosten der Überprüfung zu tragen. In dieser Waldordnung wurde z.B. auch festgestellt, dass Personen, die nur das Domizilrecht (Wohnung ohne Gemeinderecht) in Nenzing haben, keinen Anspruch auf Holzbezug erheben könne - der Gemeinde stand es frei solchen Ansuchenden aber zu billigem Preis Holz abzugeben. 

Der Missbrauch und illegaler Holznutzung konnte die Gemeinde zusätzlich zur vorgesehenen behördlichen Strafe eine Geldbuße für die Gemeindekasse verhängen. Der Wald war von jeher für die Bevölkerung von größter Bedeutung. Die Untertanen von Nenzing besaßen immerhin gewisse Rechte, so dass sie mehrere Wälder in Bann gelegt und sogar bei Waldfrevel Strafen verhängt hatten. Die Bannlegung erfolgte meist zum Zwecke, den Holzbedarf der Gemeinde selbst und für Notfälle zu decken und die Erhaltung bestimmter Gebäude in diesem Gebieten zu ermöglichen. In Bann gelegt waren hauptsächlich Wälder in Dorfnähe.

Schon zur damaligen Zeit war festgelegt, dass Schlägerungen in Privatwäldern über einer bestimmten Stammanzahl der behördlichen Bewilligung bedarf. Generell kann gesagt werden, dass der Holzbedarf zur damaligen Zeit wohl enorm gewesen sein muss. Die Schindeldächer, die Heubargen, die Feuerung in den Küchen, die Holzkohleherstellung, die Wuhren etc. brauchten sehr viel Holz - die Holznutzung zu dieser Zeit lag mit Sicherheit über der des heutigen Hiebsatzes in Nenzing. Aus dem Jahre 1821 wird beriecht, dass für 300 Familien ca. 11000 Raummeter Brennholz geschlägert wurde. Der langjährige Durchschnitt lag ebenfalls in dieser Höhe. Dazu kam noch das gesamte benötigte Nutzholz und das Holz für Handwerker (Küfer, Drechsler etc.) z.B 500 Stämme Nutzholz im Jahre 1823. Der zusätzliche Holzverkauf war für die Gemeinde weiters eine unverzichtbare Einnahmequelle. Die hohen Nutzungen zur damaligen Zeit waren nur dadurch möglich, weil die reichliche Naturverjüngung, die damals noch nicht dem Wild zum Opfer fiel, einen maximalen Zuwachs erbrachte. Eine Übernutzung war zu jener Zeit wegen der Nichterschließung vieler Wälder aber wahrscheinlich gegeben. Die genaue Anmeldung des Bedarfs und Überprüfung der tatsächlich geschlägerten Holzmengen erscheint wegen der hohen Nutzungen und der vielen unerschlossenen Waldgebiete verständlich.

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Von 1806 bis 1814, nach den verlorenen Franzosenkriegen, gehörten Vorarlberg und Tirol zu Bayern. Die bayrische Verwaltung erhob Anspruch auf die nicht direkt von der Gemeinde genutzten Wälder, und die Gemeinde wurde aufgefordert, ihre Rechte geltend zu machen. Die von der Verwaltung erhobenen Unterlagen über die Flächen dienten auch zu Steuerzwecken.

Der Staat greift nach den Wäldern

Nach dem Wiederanschluss Tirols und Vorarlberg an Österreich wurden diese Flächenerhebungen weiterhin für Steuervorschreibung und in die Eigentumsauseinandersetzung mit dem Ärar (Staatverwaltung) verwendet. der Ärar beanspruchte wie die bayrische Veraltung die gesamten Waldflächen , für die die Gemeinden keine direkte Eigentumsrechte nachweisen konnte. Das Eigentum konnte im wesentlichen nur durch die jahrhundertlange Nutzung belegt werden (Ersitzung). In jahrelangen harten Verhandlungen zwischen den beiden Parteien mit Gerichtsfeststellungen und Einsprüchen wurde im Jahr 1826 vom Gericht in Bludenz in einer Vergleichsverhandlung festgelegt, dass die Waldungen im Nenzinger Himmel und im Schlieftobel dem Ärar zugesprochen werden, was für die Gemeinde Nenzing damals ein hervorragendes Verhandlungsergebnis darstellt. Diese Waldungen waren bis zum Jahr 1972 im Staatseigentum (Österreichischen Bundesforste). Der Gemeinde wurde in diesen Waldungen das Weide- und Schneefluchtrecht zugesprochen. Für die Alpen erhielt die Gemeinde weiters die notwendigen Holzbezugsrechte. Vorhandene Weideflächen in diesen Wäldern durften durch den Ärar nicht bewaldet werden. die aus dem Staatsbesitz im Gamperdonatal und den damit verbundenen Servitutsbelastungen entstandenen Probleme (Streitigkeiten) konnten endgültig erst mit dem Kauf der Bundesforste durch die Agrargemeinschaft Nenzing gelöst werden.

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Das provisiorische Gemeindegesetz 1849

Der Gemeindeausschuss ist verpflichtet, darauf zu sehen, dass kein berechtigtes Gemeindeglied aus dem Gemeindegut einen größeren Nutzen ziehe, als zur Deckung des Bedarfes notwendig ist. In der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Gemeindeordnung 1864 und in den späteren Neufassungen wurde diese Bestimmung ergänzt, sodass die Nutzungsberechtigten das "Gemeindegut" nach der bisher gültigen Übung für den Haus- und Gutsbedarf nutzen dürfen. Sie enthält weiter die Bestimmung, dass das Gemeindegut als Sondervermögen zu verwalten und im Gemeindeinventar als solches zu bezeichnen ist.

Das Gemeinde- oder Bürgerrecht

Voraussetzung für die Teilnahme an den Nutzungen des agrargemeinschaftlichen Vermögens war früher der Besitz des "Gemeinderechts", nach Einführung der Gemeindeordnung des "Bürgerrechts", und heute die Mitgliedschaft bei der Agrargemeinschaft.  Der Erwerb dieses Rechtes war durch Abstammung und durch den Einkauf oder die Verleihung möglich. Andere Bewohner der Gemeinde wurden als Personen mit dem Domizilrecht oder auch "Fremde" genannt. 

Einbürgerungen (Einkauf oder durch Verleihen, aufgrund von Leistungen) sind schon im 18. Jahrhundert erfolgt. 

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Zur Geschichte des Gamperdonaweges

Wegverlauf in alter Zeit 

Nach alter Überlieferung und aufgrund in der Natur noch erkennbarer Spuren ging der gemeinsame Weg in die Alpen Gamperdona, Furkla, Parpfienz und Palüd bis ins 17. Jahrhundert von Nenzing durch Bragadella über Galetscha, Lagwind, Montjussel, Grafnerberg bis zu jenem Platz am Nenzingerberg, auf dem heute die Kapelle steht, hier teilte sich der Weg. Über den Schallert und Valscherina kommt man in die Alpen der Nenzinger Außerqaurt, Furkla und Parpfienz und in das Frastanzer Palüd. Der zweite Weg führte über den ersten Hof ins Bläsiloch, über das Dunkeltobel bis unter den Innersten Hof. Von hier ging eine Abzweigung auf Kaserleboden und die Rinderalpen, während der Alpweg durch den Badigulwald hinab zur Kühbruck  am Mengbach verlief und dort den Bach überquerte.

 

Die Umlegung des Weges im 17. Jahrhundert

Grund war eine Brandkatastrophe 1633, für den Wiederaufbau der beim Brand zugrund gegangenen Objekte, Kirche und 48 Häuser samt Ställen erforderte eine Unmenge von Holz, das aus dorfnahen, am leichtesten erreichbaren Wäldern geholt wurde, dazu gehörte der Wald auf Stellfeder, dafür wurde der bestehende Weg auf Stellveder für den Transport für Bauholz sehr gut ausgebaut. Eine Verbindung zum bestehenden alten Alpweg wurde in Folge hergestellt.

Huetten bei Vals - Karte "Herzliche Grüße 1901"

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Wegverbesserungen

Ein Fußsteig dürfte vom Stellvederbild durch den Rütenenwald hinein schon früher von Jägern, Holzern genutzt worden. Dieser wurde später zu eine Saumweg umgestaltet. Bereits im Jahr 1862 wurde von der Gemeinde beschlossen den Fußweg auf 4 Schuh Breite (=1,26m) Breite auszubauen.  In einem technischen Bericht über den Hoppeausbau wird erwähnt: "Die alten Projektunterlagen des Jahres 1862 beweisen das Bestreben der Waldbesitzer diesen Weg auszubauen, dass aber die Ausführung an den ungewöhnlichen Bauschwierigkeiten und hohen Kosten scheiterte".

In ein entscheidendes Stadium kam die Frage des Ausbaues dieses Weges nach dem Zweiten Weltkrieg. 1945 stellt die französische Besatzung der Gemeinde die Bedingung, den Alpweg soweit herzustellen und zu verbessern, dass sie mit kleinen Jeep-Fahrzeugen in die Alpe fahren können.  

Das Hoppe war in Bezug auf die Steigungs- und Richtungsverhältnisse weitaus das schwierigste Wegstück und wurde im Jahre 1954 abgeschlossen.

Baustelle Hoppe Gamperdonaweg Wegumlegung

 

Rechtsgrundlage des Gamperdonaweges.

Der Weg von Nenzing bis zum Stellvederbild und dem früher besiedelten Nenzingerberg ist eine Gemeindeweg. Die Erhaltung obliegt der Gemeinde. Vom Stellvederbild bis in den Nenzinger Himmel ist der Weg im Kataster als Fläche nicht ausgeschieden und hat daher keine eigene Grundparzellnummer und ist nach dem Privatrecht Eigentum des Grundbesitzers.

Bis Anfang 1950 oblag die Erhaltung des Alpweges vom Stellvederbild bis in die Alpe Gamperdona der Alpgenossenschaft Nenzing.

1969 wurde die Güterweggenossenschaft Gamperdona gegründet. Diese rechtliche Änderung der Organisationsform nach dem Güter- und Seilweggesetzes  der Wegverwaltung hatte praktisch auf die Wegbenützung keinerlei Auswirkungen. Die Haftungsfrage  war aber dadurch besser geregelt.

Aktuelles zum Gamperdonaweg 

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Siehe Publikationen

Jagdgeschichte von Nenzing

Schallert E., 1985 Jagdgeschichte von Nenzing; Schriftreihe der Rhecticus
Gesellschaft Nr. 29

Landwirtschaftgeschichte von Nenzing

Marte O., Landwirtschaftgeschichte von Nenzing,1981, Gemeinde Nenzing

Bildquellen auf dieser Seite: Schlatter

 

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