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| Gremien
Den Nutzungsberechtigten der Agrargemeinschaft Nenzing steht ein jährlicher Holzbezug (bei halben Losen jedes zweite Jahr) zu. Der Holzbezug im Wald hat einen Umfang von 2,5 Festmeter Nutzholz und 4,25 Festmeter (= 5.5 Raummeter) Brennholz. Diese Menge wird vom
Ausschuss entsprechend der
Entwicklung der Anzahl der Mitglieder und der wirtschaftlichen Lage der Agrargemeinschaft
angepasst.
Bei einem Verzicht auf den Nutzholzbezug erhält der Nutzungsberechtigte einen Betrag bei der Jahresrechnung gutgeschrieben. Es können auch Nutzholzlosen am Stock ohne Brennholz angemeldet werden. In diesem Falle kann das Brennholz jedoch nicht zusätzlich als zugestelltes Brennholzlos
angemeldet werden. Die Nutzungsberechtigten werden schriftlich oder über eine Anzeige im Walgaublatt über die Möglichkeit zur Anmeldung des Losbezuges informiert. Die Anmeldung hat in der Verwaltung der Agrargemeinschaft zu erfolgen. Telefonische Anmeldungen des Losbezuges im Wald können nicht angenommen werden, da damit früher immer
wieder Probleme verbunden waren.
Die Agrargemeinschaft Nenzing bietet seit 1994 für die Nutzungsberechtigten einen verbilligten Brennholzbezug (Scheiter, gespalten oder lang zugestellt) an, wenn auf den Bezug der Brennholzlosen im Wald verzichtet wird. Es ist vorgesehen,
dass in den kommenden Jahren auch Hackschnitzel
angeboten werden. Das Holz ist nicht trocken und muss noch entsprechend gelagert werden. Die Holzzustellung erfolgt meistens in der ersten Jahreshälfte entsprechend der möglichen Kapazität im Betrieb. Die Agrargemeinschaft Nenzing bemüht sich, die Zustellung entsprechend dem Bedarf einzuteilen. Die Auslieferung kann sich aber auch bis
Dezember hinziehen.
Jedes Mitglied hat für einen verzichteten Brennholzlosbezug im Wald Anspruch auf 5,5 rm aufgearbeitetes Holz. (Preisliste über Anfrage bei der Verwaltung). In welchem Ausmaß Hartholz bezogen werden kann, hängt vom jeweiligen Anfall bei den Nutzungen der Agrargemeinschaft ab und kann von
Jahr zu Jahr schwanken. Nach der offiziellen Losholzziehung des betreffenden Jahres ist für Neuaufgenommene auch zu einem späteren Zeitpunkt der Bezug von zugestelltem, aufgearbeitetem Holz möglich. Ein Bezug von Losholz im Wald ist nach der offiziellen Losholzziehung nicht mehr möglich. Sollten Sie an einem Bezug interessiert sein,
ersuchen wir um eine entsprechende Meldung in der Verwaltung der Agrargemeinschaft
Nenzing.
In diesem Zusammenhang wird darauf aufmerksam gemacht,
dass diese Stützung des Holzbezuges nur durch die derzeitig relativ gute finanzielle Lage der Agrargemeinschaft Nenzing möglich ist und bei einer Änderung der Situation jederzeit wieder zurückgezogen werden kann.
Rechte und Pflichten
Seit einer Reihe von Jahren stellt der Rückgang der Frondienstleistung der Mitglieder für die Agrargemeinschaft ein wachsendes Problem dar, wobei zum Teil die Mitglieder den Frondienst nicht in der Zeit der Arbeitsspitzen im Frühjahr ableisten wollen, sondern zu einem späteren Zeitpunkt.
Dies ist natürlich für den Betrieb nicht sinnvoll. Dazu kommt, dass eine steigende Zahl von Mitgliedern die Altersgrenze von 75 bei Männern und 70 bei Frauen überschritten hat oder krank gemeldet ist. Zur Zeit sind ca. ein Drittel der Mitglieder vom Frondienst befreit und die Tendenz ist weiter steigend. Weiters
musste ein zunehmender Missbrauch mit der Verwendung von Losen festgestellt werden. Es wird darauf aufmerksam gemacht,
dass jede Weitergabe von Losen durch die Mitglieder nicht erlaubt ist.
Aus diesen Gründen
beschloss der Ausschuss 1994 eine Änderung der Frondienstregelung. Die Ableistung des Frondienstes bzw. die Bezahlung für den nichtgeleisteten Frondienst wird für alle vorgeschrieben, wenn der Bezug des Holzes im Wald erfolgt (unabhängig vom Alter bzw. der
Krankmeldung). Es wird von der Annahme ausgegangen, dass wenn der Bezug des Holzes im Wald möglich ist, auch die Ableistung des Frondienstes zumutbar ist.
Beim Bezug des verbilligten zugestellten Holzes, gilt die bisherige Regelung. Alte und Kranke müssen dann den Frondienst wie bisher nicht ableisten und auch keine Entschädigung bei Nichtableistung zahlen.
Zur Frondienstleistung wird weiters erwähnt,
dass diese in Fällen, bei denen die Aufnahme nach der üblichen Ableistung des Frondienstes im Frühjahr erfolgt, bis zum Spätherbst möglich ist. Zur Absprache der Abwicklung ersuchen wir um eine Kontaktnahme mit der Verwaltung bzw. mit den
Forstorganen der Agrargemeinschaft.
Sollten Sie Anregungen, Beschwerden und dergleichen haben, ersuchen wir um eine Kontaktaufnahme mit der Verwaltung der Agrargemeinschaft Nenzing
Hüttenrecht Gamperdona
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